§ 192 tkg

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.11.2021
§ 192 Zuständigkeit
(1) Der örtliche Wirkungsbereich der Fernmeldebehörden umfasst das gesamte Bundesgebiet.
(2) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann, soweit dies die Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit erfordern, Außenstellen des Fernmeldebüros errichten.
(3) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, das Fernmeldebüro zuständig.
(4) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist unbeschadet der sonstigen Bestimmungen in diesem Bundesgesetz zuständig für
1. das Ausüben der Weisungs- und Aufsichtsrechte nach § 18 Abs. 3 und 4 KOG,
2. die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung der internationalen Verträge erforderlichen Vorschriften, insbesondere über die Nutzung des Frequenzspektrums.
(5) Gegen Bescheide der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und des Fernmeldebüros und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde AN das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
(6) Behördliche Erledigungen gemäß den vorstehenden Absätzen können im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung ohne Unterschrift hergestellt und ausgefertigt werden.
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