§ 195 tkg

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.11.2021
§ 195 Telekom-Control-Kommission
(1) Zur Erfüllung der in § 198 genannten Aufgaben ist die Telekom-Control-Kommission eingerichtet.
(2) Die Telekom-Control-Kommission ist bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-Gmbh'>Gmbh angesiedelt. Die Geschäftsführung der Telekom-Control-Kommission obliegt der Rundfunk und Telekom Regulierungs-Gmbh'>Gmbh. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Telekom-Control-Kommission ist das Personal der Rundfunk und Telekom Regulierungs-Gmbh'>Gmbh AN die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden.
(3) Die Mitglieder der Telekom-Control-Kommission sind gemäß Art. 20 Abs. 2 BVG bei der Ausübung ihres Amtes AN keine Weisungen gebunden.
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