§ 203 tkg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.11.2021
§ 203 Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen
(1) Kommt zwischen einem Betreiber oder einem Anbieter, dem spezifische Verpflichtungen nach §§ 92, 94, 95, 96, 97 oder 104 auferlegt worden sind oder der nach dem Verfahren gemäß § 98 Verpflichtungen bezüglich Ko-Investitionen anbietet oder der nach §§ 50, 105 oder 119 verpflichtet ist, und einem anderen Betreiber, Anbieter oder einem Unternehmen, dem Zugangsverpflichtungen nach diesem Gesetz zugutekommen, eine Vereinbarung über die nach §§ 50, 92, 94 bis 98, 104, 105, oder 119 bestehenden Verpflichtungen trotz ernsthafter Verhandlungen binnen einer Frist von sechs Wochen ab dem Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde anrufen.
(2) In begründeten Fällen kann die Regulierungsbehörde auch Von Amts wegen ein Verfahren nach Abs. 1 einleiten.
(3) Kommt zwischen einem Betreiber, der einen Zugang zu seinem Netz auch ohne Vorliegen einer spezifischen Verpflichtung ermöglicht und einem anderen Betreiber oder Anbieter eine Vereinbarung über diesen Netzzugang trotz Verhandlungen binnen einer Frist von sechs Wochen ab dem Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde anrufen.
Filter