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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.11.2021
§ 24 Frequenznutzungsentgelt
(1) Zur Sicherung einer effizienten Nutzung des Frequenzspektrums haben Inhaber einer gemäß § 16 durch wettbewerbsorientiertes Vergabeverfahren erfolgten Zuteilung zusätzlich zur Frequenznutzungsgebühr gemäß § 36 Abs. 5 Z 3 ein Frequenznutzungsentgelt zu leisten. Dies gilt auch für ein in einem vergleichenden Auswahlverfahren angebotenes Frequenznutzungsentgelt.
(2) Das Mindestgebot muss in einer Höhe festgesetzt werden, die eine effiziente Zuteilung und Nutzung von Funkfrequenzen gewährleistet und den Kriterien des § 36 Abs. 6 entspricht. Es hat sich auch AN der Höhe der für die zuzuteilenden Frequenzen voraussichtlich zu entrichtenden Frequenzzuteilungsgebühren zu orientieren.
(3) In begründeten Fällen kann bei der Festlegung des Mindestgebotes von der Orientierung AN den Frequenzzuteilungsgebühren, die für diese Frequenzbereiche in einer Verordnung gemäß § 36 Abs. 6 in Verbindung mit § 36 Abs. 5 Z 2 festgesetzt sind, abgewichen werden, wenn dies auf Grund des tatsächlichen Marktwertes der Frequenzen gerechtfertigt erscheint. In diesem fall darf das Mindestgebot höchstens 50 % der Untergrenze des nach dem vorigen Satz ermittelten Marktwertes betragen. Dies ist von der Regulierungsbehörde zu begründen.