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5. Abschnitt Verfahren, GebührenStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.11.2021
§ 33 Anzeigeverfahren
(1) Die Inbetriebnahme einer Funkanlage gemäß einer Verordnung nach§ 28 Abs. 10 letzter Satz ist der Fernmeldebehörde schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat die Angaben gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 bis 3 zu enthalten.