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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.11.2021
§ 43 Untersagung
Der Betrieb einer Funkanlage kann durch die Fernmeldebehörde untersagt werden, wenn
- 1. die in der Verordnung gemäß § 28 Abs. 10 vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet wird, oder
- 2. die in der Verordnung gemäß § 28 Abs. 10 für Funkanlagen vorgeschriebenen Bedingungen und Verhaltensvorschriften nicht eingehalten werden, oder
- 3. die gemäß § 36 für Anzeigen vorgeschriebenen Gebühren trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet werden, oder
- 4. bei Nichtvorliegen einer erforderlichen Bewilligung gemäß § 34 eine Funkanlage betrieben wird oder
- 5 bei Nichtverbesserung gemäß § 33 Abs. 2.