§ 5 tkg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

2. Abschnitt Kommunikationsdienste, Kommunikationsnetze
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.11.2021
§ 5 Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und Anbieten von Kommunikationsdiensten
Jedermann ist berechtigt, Kommunikationsnetze und -dienste unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bereitzustellen oder anzubieten.
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