§ 58 tkg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.11.2021
§ 58 Inanspruchnahme des Nutzungsrechts und Entscheidung
(1) Werden Nutzungsrechte nach § 57 in Anspruch genommen, hat der Berechtigte dem Grundeigentümer das beabsichtigte Vorhaben schriftlich und nachweislich bekannt zu geben. Macht der Nutzungsberechtigte dem Grundeigentümer ein Angebot auf Abgeltung nach dem einheitlichen Richtsatz gemäß § 57 Abs. 2 oder wurde bereits eine Abgeltung für eine Nutzung für Kommunikationslinien geleistet, ist die Nutzung der Liegenschaft für die in § 57 Abs. 1 genannten Zwecke nicht gehemmt.
(2) Kommt zwischen dem Nutzungsberechtigten und dem Grundeigentümer binnen einer Frist von vier Wochen ab der Bekanntmachung des Vorhabens nach § 58 keine Vereinbarung über die Ausübung des Nutzungsrechts oder die Abgeltung zustande, kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde über die Ausübung des Nutzungsrechts oder die Abgeltung beantragen. Ebenso kann jeder der Beteiligten bei der Regulierungsbehörde die Feststellung beantragen, ob und in welchem Umfang ein Nutzungsrecht gemäß § 57 Abs. 1 besteht.
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