§ 63 tkg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.11.2021
§ 63 Mitbenutzungsrechte an Verkabelungen samt Zubehör in Gebäuden
(1) Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte von Verkabelungen samt Zubehör in Gebäuden haben Bereitstellern von Kommunikationsnetzen die Mitbenutzung für Kommunikationslinien innerhalb des Gebäudes oder bis zum ersten außerhalb des Gebäudes liegenden Konzentrations- oder Verteilerpunkt insoweit zu gestatten, als ihnen dies wirtschaftlich zumutbar und es technisch vertretbar ist und eine Verdopplung dieser Infrastruktur wirtschaftlich ineffizient oder praktisch unmöglich wäre.
(2) Die Regulierungsbehörde kann in Verfahren nach Abs. 1 auch über den Umfang des Abs. 1 hinaus Zugangsverpflichtungen bis zu dem nach dem ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt, den Endnutzern am nächsten gelegenen Zugangspunkt auferlegen, bei dem für effiziente Zugangsnachfrager auf wirtschaftlich tragfähige Weise eine ausreichende Anzahl AN Endnutzeranschlüssen zur Verfügung steht, wenn, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung spezifischer Verpflichtungen gemäß § 89,
1. Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nicht ausreichen würden, um beträchtliche und anhaltende wirtschaftliche oder physische Hindernisse für eine Verdopplung der Infrastrukturen zu beseitigen,
2. eine Marktsituation besteht oder sich abzeichnet, bei der die Wettbewerbsergebnisse für die Endnutzer erheblich beeinträchtigt werden,
3. Nachfragern kein tragfähiger, vergleichbarer, alternativer Zugangsweg zu den Endnutzern mittels eines Netzes mit sehr hoher Kapazität zu fairen, nichtdiskriminierenden und angemessenen Bedingungen zur Verfügung steht und
4. die Auferlegung von Verpflichtungen nach diesem Absatz die wirtschaftliche oder finanzielle Tragfähigkeit des Aufbaus neuer Netze, insbesondere im Rahmen kleiner lokaler Projekte, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mitteln finanziert wurden, nicht gefährdet.
Die Regulierungsbehörde kann aktive oder virtuelle Zugangsverpflichtungen auferlegen, wenn dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt ist.
(3) Sofern das GEREK Leitlinien über
1. den ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt gemäß Abs. 1;
2. den nach dem ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt gelegenen Zugangspunkt gemäß Abs. 2;
3. die Frage, welche wirtschaftlichen oder physischen Hindernisse gemäß Abs. 2 Z 1 für eine Verdopplung beträchtlich und anhaltend sind;
4. die Frage, welcher Aufbau von Netzen gemäß Abs. 2 Z 4 als neu angesehen werden kann oder
5. die Frage, welches Projekt gemäß Abs. 2 Z 4 als klein und lokal angesehen werden kann
erlässt, hat die Regulierungsbehörde diesen Leitlinien weitestgehend Rechnung zu tragen.
(4) Entwürfe von Vollziehungsmaßnahmen nach Abs. 2, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden, sind den Verfahren nach §§ 206 und 207 zu unterziehen.
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