§ 65 tkg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.11.2021
§ 65 Abgeltung für Mitbenutzungsrechte
Dem durch ein Mitbenutzungsrecht gemäß §§ 60 bis 64 Belasteten ist eine angemessene Abgeltung zu leisten. Dabei sind jedenfalls die Kosten für die Errichtung der mitbenutzten Anlage, einschließlich der Kosten der Akquisition, die laufenden Betriebskosten und die mit der Mitbenützung verbundenen sonstigen Kosten, sowie die Marktüblichkeit von Entgelten angemessen zu berücksichtigen, wobei zur Ermittlung der Kosten Durchschnittswerte zu Grunde gelegt werden können.
Filter