§ 83 tkg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.11.2021
§ 83 Zentrale Stelle für Genehmigungen
Die Regulierungsbehörde hat als zentrale Stelle für Genehmigungen auf ihrer Homepage allgemeine Informationen über die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen für Bauarbeiten, die für den Aufbau von Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die Elektronische Kommunikation notwendig sind, einschließlich allfälliger Informationen über die für solche Komponenten geltenden Ausnahmen von erforderlichen Genehmigungen zu veröffentlichen und diese Informationen auf aktuellem Stand zu halten.
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