§ 9 tkg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.11.2021
§ 9 Getrennte Rechnungslegung und Finanzberichte
(1) Betreiber und Anbieter, die
1. innerhalb des Gebietes des Europäischen Wirtschaftsraums besondere oder ausschließliche Rechte für die Erbringung von Diensten in anderen Sektoren innehaben und
2. deren Jahresumsatz aus der Bereitstellung von Kommunikationsnetzen oder -diensten im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums mindestens 50 Millionen Euro beträgt,
sind verpflichtet, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb von öffentlichen Kommunikationsnetzen und dem Anbieten von öffentlichen Kommunikationsdiensten strukturell auszugliedern oder über diese Tätigkeiten in jenem Umfang getrennt Buch zu führen, der erforderlich wäre, wenn sie von rechtlich unabhängigen Unternehmen ausgeübt würden. Dabei sind alle Kosten- und Erlösbestandteile dieser Tätigkeiten mit den entsprechenden Berechnungsgrundlagen und detaillierten Zurechnungsmethoden, einschließlich einer detaillierten Aufschlüsselung des Anlagevermögens und der strukturbedingten Kosten, offenzulegen.
(2) Die Regulierungsbehörde hat Betreiber von öffentlichen Kommunikationsnetzen und Anbieter von öffentlichen Kommunikationsdiensten, die nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder Vorschriften der Europäischen Union verpflichtet sind, ihre Geschäftsberichte einer unabhängigen Rechnungsprüfung zu unterziehen, aufzufordern, ihre Geschäftsberichte einer unabhängigen Rechnungsprüfung zu unterziehen und zu veröffentlichen.
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