§ 10 ug

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 14.01.2015
§ 10 Gesellschaften, Stiftungen, Vereine
(1) Jede Universität ist berechtigt, Gesellschaften, Stiftungen und Vereine zu gründen sowie sich AN Gesellschaften zu beteiligen und Mitglied in Vereinen zu sein, sofern diese Gründung, Beteiligung oder Mitgliedschaft der Erfüllung der Aufgaben der Universität dient und insbesondere die Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und die Lehre dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(2) Jede Universität ist überdies berechtigt, sonstige Vermögenswerte – unbeschadet §§ 26 und 27 – insbesondere auch in Form von Spenden, Schenkungen und Sponsoring einzuwerben.
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