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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.10.2017
§ 71 Erlöschen der Zulassung zu außerordentlichen Studien
(1) Die Zulassung erlischt, wenn die oder der Studierende
- 1. sich vom Studium abmeldet,
- 2. die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt,
- 3. bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde,
- 4. bei gemeinsam eingerichteten Universitätslehrgängen gemäß § 39 Abs. 1 HG die Zulassung zum ordentlichen Studium verliert (§ 61 Abs. 1 Z 4 HG),
- 5. den Universitätslehrgang durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat,
- 6. die im Curriculum eines Universitätslehrganges festgelegte Höchststudiendauer überschreitet oder
- 7. aus dem in § 68 Abs. 1 Z 8 genannten Grund vom außerordentlichen Studium ausgeschlossen wird.
(2) Das Erlöschen der Zulassung ist in den Fällen des Abs. 1 Z 3, 4 und 6 der oder dem betroffenen Studierenden schriftlich mitzuteilen. Das Rektorat hat auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen.