§ 102 ug

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

5. Abschnitt Privatdozentinnen und Privatdozenten, Habilitation, emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.10.2002
§ 102 Privatdozentinnen und Privatdozenten
Privatdozentinnen und Privatdozenten sind Personen, denen auf Grund ihrer wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation von der Universität die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein wissenschaftliches oder künstlerisches Fach verliehen wurde. Sie stehen in dieser Funktion in keinem Arbeitsverhältnis zur Universität.
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