§ 123b ug

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2016
§ 123b
(1) Bei Errichtung einer Medizinischen Fakultät hat der Entwicklungsplan die entsprechenden Stellenwidmungen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Klinischen und Nichtklinischen Bereich nach § 98 Abs. 1 vorzusehen.
(2) Vor der Bestellung von Gutachterinnen und Gutachtern gemäß § 98 Abs. 3 haben die im Senat vertretenen Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren Vorschläge mindestens zweier Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren des Fachbereichs mindestens zweier anderer Universitäten einzuholen. Es sind mindestens drei externe Gutachterinnen oder Gutachter zu bestellen.
(3) Der Berufungskommission haben Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs mindestens zweier anderer Universitäten anzugehören.
(4) Eine Berufung nach § 99 kann nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erfolgen. In solchen Fällen hat die Rektorin oder der Rektor die Universitätsprofessorinnen und die Universitätsprofessoren nach Anhörung mindestens zweier Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren des fachlichen Bereichs mindestens zweier anderer Universitäten, auszuwählen. Die Auswahl der zwei Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren des fachlichen Bereichs mindestens zweier anderer Universitäten durch die Rektorin oder den Rektor erfolgt nach Anhörung des Senats.
(5) Abs. 2 bis 4 sind ab dem Bestehen eines Fachbereiches für die fachliche Widmung der zu besetzenden Stelle nicht mehr anzuwenden.
(6) Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß auch für Habilitationsverfahren gemäß § 103, solange AN der Medizinischen Fakultät noch kein entsprechender Fachbereich besteht.
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