§ 17 ug

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 25.05.2018
§ 17 Inanspruchnahme von Dienstleistungen
(1) Die Bundesrechenzentrum Gmbh'>Gmbh hat die Universitäten auf deren Verlangen und gegen Entgelt bei der Einrichtung, Fortentwicklung und beim Betrieb der IT-Verfahren zu unterstützen, die für ein Rechnungswesen gemäß § 16 und eine Personalverwaltung gemäß §§ 125 Ff erforderlich sind.
(2) Für die Personalverrechnung der Beamtinnen und Beamten sind die von der Bundesrechenzentrum Gmbh'>Gmbh betriebenen diesbezüglichen IT-Verfahren jedenfalls in Anspruch zu nehmen. Aufgrund der Verarbeitung personenbezogener Daten wird die Bundesrechenzentrum Gmbh'>Gmbh dabei als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO tätig.
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