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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.10.2002
§ 18 Gewerbe- und abgabenrechtliche Stellung der Universitäten
(1) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterliegen die Universitäten nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994.