§ 33 ug

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 07.08.2013
§ 33 Kostenersatz an den Krankenanstaltenträger
Die Medizinischen Universitäten bzw. die Universitäten, AN denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, sind verpflichtet, die Kostenersätze gemäß § 55 KAKuG namens des Bundes AN den jeweiligen Rechtsträger der Krankenanstalt zu leisten. Ausgenommen davon sind die Kostenersätze des Bundes für Klinikneubauten und Klinikumbauten sowie für die Ersteinrichtung dieser Gebäude.
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