§ 40c ug

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.05.2024
§ 40c Aufgaben
(1) Die Universität für Weiterbildung Krems ist berufen, der im Zusammenhang mit Weiterbildung stehenden wissenschaftlichen Lehre und Forschung zu dienen.
(2) Die Universität für Weiterbildung Krems hat im Rahmen dieses Wirkungsbereiches insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
1. Entwicklung und Durchführung von Universitätslehrgängen;
2. wissenschaftliche Forschung zur Unterstützung der Lehre in den Universitätslehrgängen;
3. Entwicklung zu einem Kompetenzzentrum für Weiterbildung;
4. Berücksichtigung neuer Lehr- und Lernformen, insbesondere auch der Fernlehre;
5. Weiterentwicklung des Qualitätsmanagementsystems zur Qualitäts- und Leistungssicherung;
6. Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, insbesondere durch Doktoratsstudien gemäß § 40d Abs. 1.
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