§ 50 ug

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.05.2024
§ 50 Rechtsvertretung
Die Universität sowie Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder Unmittelbar zu mindestens 50 vH hält, sind berechtigt, sich von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, gegen Entgelt rechtlich beraten und vertreten zu lassen.
Filter