§ 54b ug

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.10.2017
§ 54b Erweiterungsstudien zur Erweiterung von Lehramtsstudien
(1) Erweiterungsstudien zur Erweiterung'>Erweiterung eines Lehramtsstudiums dienen dem Zweck, ein Lehramtsstudium um ein oder mehrere Unterrichtsfächer, Spezialisierungen oder kohärente Fächerbündel zu erweitern. Dabei hat sich der Arbeitsaufwand am Arbeitsaufwand für das Unterrichtsfach, die Spezialisierung oder das kohärente Fächerbündel zu orientieren.
(2) Die Zulassung und die Meldung der Fortsetzung eines Erweiterungsstudiums zur Erweiterung'>Erweiterung eines Bachelorstudiums für das Lehramt setzt die Zulassung zu einem oder den bereits erfolgten Abschluss eines mindestens achtsemestrigen Lehramtsstudiums voraus.
(3) Die Zulassung und die Meldung der Fortsetzung eines Erweiterungsstudiums zur Erweiterung'>Erweiterung eines Masterstudiums für das Lehramt setzt neben der Absolvierung eines Erweiterungsstudiums zur Erweiterung'>Erweiterung eines Bachelorstudiums für das Lehramt gemäß Abs. 2 die Zulassung oder den bereits erfolgten Abschluss eines Masterstudiums für das Lehramt oder den Abschluss eines Diplomstudiums für das Lehramt AN einer Universität, dessen Erweiterung'>Erweiterung es dient, voraus. Es ist keine Masterarbeit zu verfassen.
(4) Für Erweiterungsstudien zur Erweiterung'>Erweiterung eines Lehramtsstudiums sind abweichend von §§ 54a Abs. 1 und 58 Abs. 1 keine gesonderten Curricula zu erlassen, sofern die Inhalte und Anforderungen in dem dem Unterrichtsfach, der Spezialisierung oder dem kohärentem Fächerbündel zugrunde liegenden Curriculum gekennzeichnet sind.
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