§ 54f ug

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 28.05.2021
§ 54f Studien im Ausland
Die Universitäten sind berechtigt, Studien zur Gänze oder zum Teil im Ausland durchzuführen, sofern der Lehr- und Forschungsbetrieb der betreffenden Universität hierdurch nicht beeinträchtigt wird und dies in der Leistungsvereinbarung festgelegt wurde.
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