§ 75 ug

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

4a. Abschnitt Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen, Lehrveranstaltungen und Prüfungen
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.10.2017
§ 75 Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen
(1) Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat fachlich geeignete Prüferinnen oder Prüfer für die Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen heranzuziehen, die Prüfungsmethode zu bestimmen und festzulegen, ob diese als Einzelprüfung oder als kommissionelle Prüfung abzulegen ist.
(2) Wird zur Vorbereitung auf eine Ergänzungsprüfung ein Universitätslehrgang eingerichtet, gilt dessen positiver Abschluss als Ergänzungsprüfung.
(3) Zulassungsprüfungen sind unbeschränkt wiederholbar.
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