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III. Teil Angehörige der Universität 1. AbschnittStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.10.2017
§ 94 Einteilung
(1) Zu den Angehörigen der Universität zählen:
- 1. die Studierenden (§ 51 Abs. 2 Z 14c);
- 2. die Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten;
- 4. das wissenschaftliche und das künstlerische Universitätspersonal;
- 5. das allgemeine Universitätspersonal;
- 6. die Privatdozentinnen und Privatdozenten (§ 102);
- 7. die emeritierten Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
- 8. die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand.
(2) Zum wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal gehören:
- 1. die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
- 2. die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb;
- 3. die Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung.
(3) Zum allgemeinen Universitätspersonal gehören:
- 1. das administrative Personal;
- 2. das technische Personal;
- 3. das Bibliothekspersonal;
- 4. das Krankenpflegepersonal;
- 5. die Ärztinnen und Ärzte zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt.