§ 94 ug

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

III. Teil Angehörige der Universität 1. Abschnitt
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.10.2017
§ 94 Einteilung
(1) Zu den Angehörigen der Universität zählen:
1. die Studierenden (§ 51 Abs. 2 Z 14c);
2. die Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten;
4. das wissenschaftliche und das künstlerische Universitätspersonal;
5. das allgemeine Universitätspersonal;
6. die Privatdozentinnen und Privatdozenten (§ 102);
7. die emeritierten Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
8. die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand.
(2) Zum wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal gehören:
1. die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
2. die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb;
3. die Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung.
(3) Zum allgemeinen Universitätspersonal gehören:
1. das administrative Personal;
2. das technische Personal;
3. das Bibliothekspersonal;
4. das Krankenpflegepersonal;
5. die Ärztinnen und Ärzte zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt.
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