§ 1 ugb

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Erstes Buch Allgemeine Bestimmungen Erster Abschnitt Begriffe und Anwendungsbereich
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2007
§ 1 Unternehmer und Unternehmen
(1) Unternehmer ist, wer ein Unternehmen betreibt.
(2) Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation Selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.
(3) Soweit in der Folge der Begriff des Unternehmers verwendet wird, erfasst er Unternehmerinnen und Unternehmer gleichermaßen.
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