§ 108 ugb

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

Kategorie:

Zweiter Titel. Rechtsverhältnis der Gesellschafter unter einander.
Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2015
§ 108 Gestaltungsfreiheit
Die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander richten sich nach dem Gesellschaftsvertrag; die Vorschriften der §§ 109 bis 122 finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag anderes bestimmt ist.
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