§ 123 ugb

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

Kategorie:

Dritter Titel Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten
Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2007
§ 123 Entstehung der Gesellschaft
(1) Die offene Gesellschaft entsteht mit der Eintragung in das Firmenbuch.
(2) Handeln Gesellschafter oder zur Vertretung der Gesellschaft bestellte Personen nach Errichtung, aber vor Entstehung der Gesellschaft in deren Namen, so werden alle Gesellschafter daraus berechtigt und verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn ein handelnder Gesellschafter nicht, nicht allein oder nur Beschränkt vertretungsbefugt ist, der Dritte den Mangel der Vertretungsmacht aber weder kannte noch kennen musste. Die Gesellschaft tritt mit Eintragung in das Firmenbuch in die Rechtsverhältnisse ein.
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