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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2007
§ 128 Unbeschränkte Haftung der Gesellschafter
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner unbeschränkt. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.