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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2007
§ 163 Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander
Für das Verhältnis der Gesellschafter unter einander gelten in Ermangelung abweichender Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags die besonderen Vorschriften der §§ 164 bis 169.