§ 17 ugb

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Dritter Abschnitt. Firma.
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2007
§ 17 Begriff
(1) Die Firma ist der in das Firmenbuch eingetragene Name eines Unternehmers, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.
(2) Ein Unternehmer kann in Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden seine Firma als Parteibezeichnung führen und mit seiner Firma als Partei bezeichnet werden. Für Einzelunternehmer gilt dies nicht in Strafverfahren.
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