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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2007
§ 175 Anmeldung der Änderung einer Haftsumme
Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Haftsumme sind durch sämtliche Gesellschafter zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. § 24 FBG ist nicht anzuwenden.