§ 179 ugb

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Dritter Abschnitt Stille Gesellschaft
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2015
§ 179 Begriff und Wesen der stillen Gesellschaft
(1) Wer sich als stiller Gesellschafter am Unternehmen oder Vermögen eines anderen mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, dass sie in das Vermögen des anderen übergeht.
(2) Aus den Geschäften, die im Betrieb des Unternehmens geschlossen werden oder das Vermögen betreffen, AN dem die Beteiligung besteht, wird allein der Inhaber berechtigt und verpflichtet.
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