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ZWEITER TITEL Eröffnungsbilanz, JahresabschlußStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2007
§ 193 Pflicht zur Aufstellung
(1) Der Unternehmer hat zu Beginn seines Unternehmens eine Eröffnungsbilanz nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen.
(2) Er hat sodann für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs in den ersten neun Monaten des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluß aufzustellen.
(3) Die Dauer des Geschäftsjahrs darf zwölf Monate nicht überschreiten.