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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.08.1990
§ 200 Inhalt der Gewinn- und Verlustrechnung
In der Gewinn- und Verlustrechnung sind die Erträge und Aufwendungen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 195 aufzugliedern. Der Jahresüberschuß (Jahresfehlbetrag) und der Bilanzgewinn (Bilanzverlust) sind gesondert auszuweisen.