Gesetz ugb - Unternehmensgesetzbuch § 21 ugb Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.01.2007 § 21 Fortführung bei Namensänderung Wird der Name einer in der Firma genannten Person geändert, so kann die bisherige Firma fortgeführt werden. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift