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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2016
§ 235 Beschränkung der Ausschüttung
(1) Gewinne dürfen nicht ausgeschüttet werden, soweit sie durch Umgründungen unter Ansatz des beizulegenden Wertes entstanden sind und
- 1. aus der Auflösung von Kapitalrücklagen stammen,
- 2. nicht als Kapitalrücklage ausgewiesen werden können, oder
- 3. der beizulegende Wert für eine Gegenleistung angesetzt wurde.
(2) Bei Aktivierung latenter Steuern gemäß § 198 Abs. 9 dürfen außerdem Gewinne nur ausgeschüttet werden, soweit die danach verbleibenden jederzeit auflösbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags dem aktivierten Betrag mindestens entsprechen.