§ 263 ugb

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

SIEBENTER TITEL Assoziierte Unternehmen
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 20.07.2015
§ 263 Befreiung
(1) Die Beteiligung AN einem assoziierten Unternehmen ist in der Konzernbilanz unter einem besonderen Posten mit entsprechender Bezeichnung auszuweisen.
(2) Auf eine Beteiligung AN einem brauchen Abs. 1 und § 264 nicht angewendet zu werden, wenn die Beteiligung nicht wesentlich (§ 189a Z 10) ist.
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