Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2007
§ 29 Unterscheidbarkeit der Firma
(1) Jede neue Firma muß sich von allen AN demselben Orte oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Firmenbuch eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden.
(2) Hat ein Unternehmer mit einem bereits eingetragenen Unternehmer die gleichen Vornamen und den gleichen Familiennamen und will auch er sich dieser Namen als seiner Firma bedienen, so muß er der Firma einen Zusatz beifügen, durch den sie sich von der bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheidet.