§ 30 ugb

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2007
§ 30 Änderung der Firma, Unternehmensbeendigung
(1) Eine Änderung der Firma oder ihrer Inhaber sowie die Verlegung des Sitzes AN einen anderen Ort sind nach den Vorschriften des § 28 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(2) Das gleiche gilt, wenn die Firma erlischt. Kann die Anmeldung des Erlöschens einer eingetragenen Firma durch die hierzu Verpflichteten nicht auf dem in § 24 FBG bezeichneten Wege innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft der Verhängung der Zwangsstrafe herbeigeführt werden, so hat Gericht'>Das Gericht das Erlöschen Von Amts wegen einzutragen.
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