§ 346 ugb

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2007
§ 346 Gebräuche im Geschäftsverkehr
Unter Unternehmern ist in Hinblick auf die Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Geschäftsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.
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