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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2007
§ 37 Unbefugter Firmengebrauch
Wer in seinen Rechten dadurch verletzt wird, daß ein anderer eine Firma unbefugt gebraucht, kann von diesem die Unterlassung des Gebrauchs der Firma Verlangen. Ein nach sonstigen Vorschriften begründeter Anspruch auf Schadensersatz bleibt unberührt.