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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2007
§ 448 Frachtgut gegen Ladeschein
Der Frachtführer ist zur Ablieferung des Gutes nur gegen Rückgabe des Ladescheins, auf dem die Ablieferung des Gutes bescheinigt ist, verpflichtet.