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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2007
§ 449 Ladeschein und nachfolgende Frachtführer
Im Falle des § 432 Abs. 1 wird der nachfolgende Frachtführer, der das Gut auf Grund des Ladescheins übernimmt, nach Maßgabe des Scheines verpflichtet.