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Achter Abschnitt ZahlungsverzugStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 16.03.2013
§ 455 Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern sowie für Rechtsgeschäfte zwischen einem Unternehmer und einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.