Gesetz ugb - Unternehmensgesetzbuch § 51 ugb Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.01.2007 § 51 Zeichnung des Prokuristen Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, daß er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatze beifügt. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift