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Artikel 96Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2002
Art. 96 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
Art. 96
- 1. Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
- 28. Der Art. 86 (Unternehmensreorganisationsgesetz) ist auf Verhalten der Mitglieder des vertretungsbefugten Organs anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 gesetzt worden sind.