Gesetz urg - Unternehmensreorganisationsgesetz § 27 urg Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024 In Kraft seit : 01.10.1997 § 27 Entfall der Haftung Die Haftung entfällt, wenn bewiesen wird, daß die Insolvenz aus anderen Gründen als wegen der Unterlassung der Reorganisation eingetreten ist. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift