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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.10.1997
§ 11 Auskunftspflicht des Unternehmers
Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Reorganisationsprüfer alle zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm Einsicht in sämtliche hiefür erforderlichen Unterlagen zu gewähren.