Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.08.2010
§ 17 Anwendung der Insolvenzordnung und der Zivilprozeßordnung
Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren die allgemeinen Verfahrensbestimmungen der Insolvenzordnung, ausgenommen , sowie die Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.